AGBs der Firma Truckexport Dieter Klein
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Truckexport – Dieter Klein für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger:
I. Kaufvertrag/ Übertragung von Rechten und Pflichten
1. Der Käufer ist an die Bestellung zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn die Firma Truckexport – Dieter Klein - nachfolgend Verkäufer genannt - die Annahme der Bestellung des Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
2. Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
II. Preise
1. Alle vom Verkäufer aufgeführten Preise sind soweit nicht anders vereinbart Nettopreise zuzüglich der gesetzlich geltenden MwSt. Alle Preise verstehen sich ab Lager Oberhonnefeld-Gierend.
III. Zahlung / Zahlungsverzug
1. Der Kaufpreis, die Preise für Nebenleistungen und verauslagte Kosten sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes- spätestens jedoch nach Zugang der schriftlichen Bereitstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung- in bar zur Zahlung fällig.
2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
3. Geleistete Anzahlungen stehen nach Ablauf der vom Verkäufer gesetzten Frist zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises dem Verkäufer als Schadensersatz zu, ohne dass eine Nachfrist gesetzt werden muss. Der Verkäufer kann nach Fristablauf vom Kaufvertrag zurücktreten. Das angezahlte Fahrzeug ist nach Fristablauf wieder frei für den Verkäufer.
IV. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß.
2. Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen vier Wochen, nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der Fristen gem. IV., Ziff.1 eine angemessene Nachfrist setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz beschränkt sich dieser auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Käufer mit Überschreiten des Liefertermins/Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich nach IV., Ziff. 2.
4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Liefertermin oder innerhalb der vereinbarten Lieferfrist zu liefern, verändern sich die in IV., Ziff. 1 u. 2 genannten Fristen um die Dauer der durch die Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monate, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
V. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.
2. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 8 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so kann der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 8 Tagen setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser First eine Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist ist der Verkäufer berechtigt , durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Durch den Rücktritt wird die Geltendmachung von Schadensersatz nicht ausgeschlossen.
Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist. Bei Nutzfahrzeugen bedarf es in diesen Fällen auch nicht der Bereitstellung.
3. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen niedrigeren Schaden nachweist.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
2. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss der Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf stehenden Forderungen.
3. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu.
4. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Käufer und Verkäufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.
5. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
VII. Garantie und Gewährleistung
1. Der Kaufgegenstand wird soweit schriftlich nicht anders vereinbart unter Ausschluss jeglicher Garantie- und Gewährleistungsansprüche verkauft.
VIII. Haftung
1. Der Verkäufer haftet beschränkt nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, wenn er, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe sie schuldhaft verursacht hat.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet er beschränkt: Die Haftung besteht nur, soweit der Schaden Leistungen von Versicherungen übersteigt und Drittschaden nicht im Rahmen des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter ersetzt wird. Die Haftung beschränkt sich dabei der Höhe nach auf die jeweiligen Mindestversicherungssummen nach dem Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter. Nicht ersetzt werden jedoch die Wertminderung des Kaufgegenstandes, entgangene Nutzung, insbesondere Mietwagenkosten, entgangener Gewinn, Abschleppkosten und Wageninhalt sowie Ladung.
2. Ansprüche aus dem Lieferverzug sind in IV. abschließend geregelt.
3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für die von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachten Schäden.
4. Der Verkäufer haftet nicht für von ihm, seinem gesetzlichem Vertreter oder Erfüllungsgehilfen erteilte Ratschläge.
5. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden an Fahrzeugen Dritter, die sich auf seinem Gelände befinden.
6. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden an Fahrzeugen, die nach Zahlung des vereinbarten Kaufpreises noch nicht vom Käufer übernommen wurden und sich noch auf dem Gelände des Verkäufers befinden.
IX. Erfüllungsort / Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers
2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
3. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist oder der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.
X. Allgemeine Bestimmungen
1. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
3. Der Verkauf erfolgt ausschließlich an Gewerbetreibende oder für den Exportmarkt, es erfolgt kein Verkauf an Private Endverbraucher.
XI. Bonität
Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Koblenz Dr. Rödl & Brodmerkel KG (Rizzastraße 49, DE 56068 Koblenz) zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an Creditreform. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung bei Creditreform erhalten Sie in dem ausführlichen Merkblatt Creditreform-Information gem. Art. 14 EU-DSGVO oder unter
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